I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen, auch den in Zukunft mit uns getätigten, zugrunde.
Kaufverträge kommen auch zustande durch Lieferung der im Bestellschein oder Auftragsschein bezeichneten Sachen.
2. Gegenbestätigungen des Kaufes mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere schriftliche Bestätigung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrages, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich mitzuteilen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Abbildungen und Angaben in Prospekten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd und unverbindlich.
Dasselbe gilt für Zusagen in solchen Schriften.
3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
4. Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der
Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann mit einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen, bei Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Käufer bei Fristablauf, angekündigt werden. Nach Fristablauf kann durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückgetreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden.
4. Verzugszinsen werden mit 3 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertragsschadens bleibt unberührt.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
6. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
7. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen und unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gut- geschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
8. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
7. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend im Falle einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung mit der Maßgabe, dass sich dessen Haftung auf höchstens 10 % des Wertes der vereinbarten Lieferung beschränkt.
8. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
9. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 325 BGB) oder Verzug (§ 326 BGB) bleibt unberührt.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 (Mangelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Ist der Käufer selbst Verbraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw., dann behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
2. Ist der Verkäufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter-Kreditinstitut zu sichern.
3. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % bereits jetzt an den Verkäufer abtritt. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Fahrzeugbrief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu.
5. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
1. Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
b) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Die Haftung des Verkäufers endet mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist; bei Saisonmaschinen jedoch frühestens mit Ablauf der ersten Einsatzzeit.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang, frühestens jedoch mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist.
c) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens je- doch mit Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.
d) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
e) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
g) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs- arbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
h) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer ebenfalls zurücktreten. Statt des Rücktritts (Wandlung) kann der Käufer vom Verkäufer Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
i) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der gro- ben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
k) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
2. Für gebrauchte Ware übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
2. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer, soweit der Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.